Stiftung

Die Hospizstiftung Celle wurde im Juni 2013 von der Stiftungsbehörde in Lüneburg als rechtsfähige und gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts anerkannt. Sie wird ehrenamtlich von einem Vorstand verwaltet und unterliegt der Aufsicht der Stiftungsbehörde Lüneburg.

In der Stiftungsurkunde ist der Stiftungszweck folgendermaßen festgelegt:

„Zweck dieser Stiftung ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der Krankenpflege, insbesondere die Förderung der Hospiz- und Palliativarbeit der Hospiz-Haus Celle gemeinnützigen GmbH in Celle und Umgebung.“

 

Stiftungssatzung im Original lesen

Stiftungssatzung der Hospizstiftung Celle


Fassung vom 15.10.2019

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die Stiftung führt den Namen "Hospizstiftung Celle".
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  3. Sie hat ihren Sitz in Celle.
  4. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2 Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der Krankenpflege, insbesondere die Förderung der Hospiz- und Palliativarbeit der Hospiz-Haus Celle gemeinnützigen GmbH in Celle und Umgebung.
  2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) zur Förderung der Stiftungszwecke durch die Weitergabe von Mitteln an die Hospiz-Haus Celle gemeinnützige GmbH, wobei eine Mittelzuwendung nur zulässig ist, für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke der Hospiz-Haus Celle gemeinnützige GmbH,
    • Förderung von Vorhaben, die geeignet sind, die Hospiz- und Palliativarbeit in Celle und Umgebung zu fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs.1 S.2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr.1 AO tätig wird.

§ 4 Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich anzulegen.
  3. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
  4. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne der Abgabenordnung dem Stiftungsvermögen zuführen.

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder die Zuführung zum Stiftungsvermögen.
  2. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
  3. Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen, Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
  4. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
  5. Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Organe der Stiftung

  1. Organ der Stiftung ist der Vorstand.
  2. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer durch die Führung der Stiftungsgeschäfte entstehenden, angemessenen Auslagen.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern.
  2. Die beiden ersten Mitglieder des Vorstands sind im Stiftungsgeschäft berufen.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, bestellt der Vorstand mit einstimmigem Beschluss ein neues Vorstandsmitglied. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Der Vorstand wählt unter Berücksichtigung von Abs. (2) aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  4. gestrichen
  5. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf seiner Amtszeit. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. In diesen Fällen ist das verbleibende Vorstandsmitglied der Vorstand. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führt er die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter. Ein ausgeschiedenes Vorstandmitglied ist unverzüglich zu ersetzen.
  6. Die Vorstandsmitglieder Marlies Wegner und Stefan Judick werden von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Vorstand ist berechtigt, künftigen Vorstandsmitgliedern ebenfalls Befreiung von §181 BGB zu erteilen.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
    • die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
    • die Verwendung der Stiftungsmittel,
    • die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes.
  3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer angemessenen Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies verlangt. Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
  3. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes zur Kenntnis zu bringen.

§ 10 Kuratorium

  1. Dem Vorstand steht es frei, mit einstimmigem Beschluss ein Kuratorium zu berufen.
  2. Das Kuratorium hat insbesondere die Aufgabe, den Vorstand in Sachfragen zu unterstützen und die Tätigkeit Vorstands zu überwachen. Weitere Aufgaben können vom Vorstand festgelegt werden.
  3. lm Kuratorium sollen die pflegerische Leitung des Hospiz-Haus Celle gemeinnützige GmbH sowie 2 Personen des Aufsichtsrates der Allgemeines Krankenhaus Celle, Stiftung bürgerlichen Rechts vertreten sein.
  4. Die Mitglieder des Kuratoriums werden für die Dauer von 5 Jahren bestellt.
  5. Die Mitglieder des Kuratoriums arbeiten ehrenamtlich, haben aber Anspruch auf Ersatz ihrer durch ihre Kuratoriumstätigkeit entstandenen, angemessenen Auslagen.

§ 11 Satzungsänderung

  1. Der Vorstand er Stiftung kann Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.
  2. Der Änderungsbeschluss bedarf der Einstimmigkeit des Vorstandes und eines berufenen Kuratoriums.
  3. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde sowie der zuständigen Finanzbehörde.

§ 12 Zweckerweiterung, Zweckbindung, Zusammenlegung, Auflösung

  1. Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr möglich ist. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
  2. Der Änderungsbeschluss bedarf der Einstimmigkeit der Mitglieder des Vorstandes und eines berufenen Kuratoriums. Der Vorstand der Stiftung kann die Satzung darüber hinaus nach seinem Ermessen ergänzen oder ändern, wenn die wirtschaftlichen oder pflegerischen Verhältnisse dies erfordern. Die Beschlüsse sollen- soweit möglich- nach Anhörung der Stifterin gefasst werden.
  3. Beschlüsse über Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§ 13 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Hospiz- Haus Celle gemeinnützige GmbH, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Stiftungsaufsicht

  1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Niedersachsen geltenden Stiftungsrechts.
  2. Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport, Regierungsvertretung Lüneburg in Lüneburg.
  3. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen
 

In diesem Erklärvideo wird anschaulich beschrieben, was genau eine Stiftung ist und wie sie funktioniert:

© Bundesverband Deutscher Stiftungen

 

Entstehungsgeschichte

Die Stiftungsgründung bedeutete einen Meilenstein in der Geschichte der Hospizarbeit in Celle. Es war ein lang gehegter Wunsch. Durch eine großzügige Spende einer Celler Bürgerin, die anonym bleiben möchte, konnte dieser Traum wahr werden. Ihr gilt großer Dank.

Gegründet wurde die Stiftung unter dem Namen Stiftung Hospiz-Haus Celle. Sie war vor allem als nachhaltige finanzielle Säule für das Hospiz-Haus gedacht.

Mit Hilfe der Stiftung wurde zum Beispiel der Familienbereich im Hospiz-Haus realisiert. Seit 2017 haben Familien dort die Möglichkeit, sich zurückzuziehen und ganz nach ihren Bedürfnissen im Hospiz zu leben und dann auch Abschied zu nehmen.

Die erwirtschafteten Erträge der Stiftung sichern zudem die Arbeit des Hospiz-Hauses, sollten einmal nicht genug Spendengelder zur Deckung der laufenden Kosten eingehen oder größere Anschaffungen anstehen.

Im Jahr 2016 konnten so z.B. alle Matratzen ausgetauscht und neue Pflegebetten angeschafft werden. Die Gelder der Stiftung ermöglichen auch die „kleinen Besonderheiten“, wie schön hergerichtete gemeinsame Mahlzeiten für Hospizgäste und Angehörige, oder es werden die Kosten für zusätzliches Personal übernommen.

Ausweitung der Stiftungsarbeit

Seit 2018 werden die ambulante Hospizarbeit und das Hospiz-Haus gemeinsam unter einem Dach geführt. Darum wurde die Stiftung in Hospizstiftung Celle umbenannt und eine neue Satzung formuliert. So wurde es möglich, die Hospizarbeit in der Region Celle insgesamt finanziell zu unterstützen. Seitdem konnte durch die Hospizstiftung viel Gutes erreicht werden. Auch die durch Spenden finanzierte Trauerbegleitung wird durch Stiftungsgelder abgesichert.

Das alles wäre ohne die Hospizstiftung Celle nicht möglich. Helfen Sie durch eine Zustiftung oder Spende und seien Sie Teil dieser Zukunft!

Förderprojekte der Stiftung

  • Fortbildung von Pflegekräften und Workshops
  • Personalkostenzuschuss
  • Bereitstellung von Pflegehilfsmitteln
  • Bauliche Maßnahmen (Anbau eines Familienbereichs im Hospiz-Haus Celle, Umbau eines Hauses in der Guizettistraße zu einem Zentrum für die ambulante Hospizarbeit)
  • Förderung des laufenden Betriebs des Hospiz-Hauses Celle in Form von Zuschüssen
  • Bereitstellung von Personalmitteln zur Förderung der ehrenamtlichen ambulanten Begleitung von Menschen mit einer fortgeschrittenen lebensverkürzenden Erkrankung im Allgemeinen Krankenhaus Celle
  • Qualifikation von jungen Absolventen des Studienganges Soziale Arbeit durch die Finanzierung einer Stelle für das Berufsanerkennungsjahr im Hospizbereich
  • Öffentlichkeitsarbeit

Ausführliche Beschreibungen finden Sie hier 

Daten der Stiftung:

Vorstand
Inga Janßen    

Telefon: 05141 709290
Fax: 05141 7092929
info@hospizstiftung-celle.de

Bankverbindung
Volksbank Celle
IBAN DE76 2519 0001 0669 7291 00
BIC VOHADE2HXXX
Steuernummer 17/147/04529  

Anerkennung durch das Niedersächsische
Ministerium für Inneres und Sport
Regierungsvertretung Lüneburg als rechtsfähige Stiftung
bürgerlichen Rechts
RV LG. 06-11741/468

 

Spendenkonto

Hospizstiftung Celle
IBAN DE76 2519 0001 0669 7291 00
BIC VOHADE2HXXX
Steuernummer 17/204/07786